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Hinweise zu Remonstrationen

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Hinweise zu Remonstrationen

Für eine Remonstration ist erforderlich, dass Sie eine substantiierte Behauptung einer mangelhaften Korrektur vorbringen. Eine Remonstration ist insbesondere bei angeblichen Rechtsfehlern nur dann substantiiert, wenn Sie eine Belegstelle (Kommentar, Aufsatz) für Ihre Meinung anführen können. Die bloße pauschale Behauptung einer schlechten Korrektur oder anderer Wertungsmöglichkeit ist nicht substantiiert und führt zur Unzulässigkeit der Remonstration. Anträge auf Remonstration sind bis spät. 2 Wochen nach Erhalt bzw. Einsichtnahme der Klausur einzureichen.

Institut für Wirtschafts- und Arbeitsrecht
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht

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